Baustellen und Sperrungen
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18.12.2024

Verordnung der Gemeinde Ruhpolding über den Sonntagsverkauf in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten

 

Aufgrund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 2 Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340, BayRS 8050-20-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende

Verordnung

§ 1

  1. In der Gemeinde Ruhpolding dürfen Verkaufsstellen für Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss an denen im einzelnen genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2025 sowie zu den in § 2 angegebenen Zeiten offengehalten werden.
     

  2. Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in der vorstehenden Nummer 1 genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

 

§ 2

Die genehmigten Zeiten sind wie folgt:

Januar: 05.01., 12.01., 19.01.
Februar: 02.02., 09.02., 16.02., 23.02.
März: 02.03., 09.03., 16.03., 23.03., 30.03.
April: 06.04., 27.04.
Mai: 04.05., 11.05., 18.05., 25.05.
Juni: 01.06., 08.06., 15.06., 22.06., 29.06.
Juli: 06.07., 13.07., 20.07., 27.07.
August: 03.08., 10.08., 17.08., 24.08., 31.08.
September: 07.09., 14.09., 21.09., 28.09.
Oktober: 05.10., 12.10.
November: -
Dezember: 21.12., 28.12.

§ 3

Diese Verordnung gilt vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025.

 

Ruhpolding, 11.12.2024
GEMEINDE RUHPOLDING

gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

18.12.2024

Verordnung der Gemeinde Ruhpolding über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen

 

Aufgrund der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 10. November 2004 (AIIMBl. S. 621), erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende 

Verordnung

§ 1

In der Gemeinde Ruhpolding dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG, an den in § 2 dieser Verordnung genannten Zeiten offengehalten werden.

 

§ 2

Die genehmigten Zeiten sind:

September       07.09.2025
Verkaufszeiten:  11.30 Uhr bis 16.30 Uhr

§ 3

Diese Verordnung gilt vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025.

 

Ruhpolding, 11.12.2024
GEMEINDE RUHPOLDING

gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

18.12.2024

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Ruhpolding (Hebesatzsatzung)

 

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) sowie § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende Satzung:
 

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 430 v. H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 430 v. H.
  3. Gewerbesteuer 360 v. H.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Ruhpolding, 11.12.24
Gemeinde Ruhpolding

 

gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

18.12.2024

Aufstellung Ortsabrundungssatzung Bojern Feld;
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 07.04.2023 beschlossen, für die Fläche des Grundstück Fl.Nr. 336/7, Gemarkung Ruhpolding eine Satzung aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung zweier Wohngebäuden zu schaffen.   
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gegeben. 
Der Bauausschuss hat nun in seiner Sitzung am 03.12.2024 den Entwurf in der Fassung vom 03.12.2024 gebilligt. 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom

23.12.2024 bis 24.01.2025

wie folgt durchgeführt:

1. Der Entwurf vom 03.12.2024 mit der Begründung wird für diesen Zeitraum im Internet veröffentlicht. Die Unterlagen können auch über das Landesportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen werden.

2. Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermann Einsicht aus.

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich abgegeben werden können,

  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können

 

Die Satzung wird nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 aufgestellt. Das einfache Verfahren nach § 13 Abs. 2 kommt zur Anwendung ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in der Satzung behandelt. 

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.


 

13.12.2024

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 

Der Fußweg von der Ecklbrücke bis Knogl soll auf einer Länge von 390 Metern eingezogen werden. Die einzuziehende Fläche ist aus beigefügtem Plan zu entnehmen. Aufgrund des Verlustes jeglicher Verkehrsbedeutung beabsichtigt die Gemeinde Ruhpolding, diese Teilstrecke des III/10 Fußweg von der Ecklbrücke bis Knogl im Bereich Knogl bis B305 einzuziehen. 

Die Unterlagen zu der beabsichtigten Einziehung können zu den üblichen Dienstzeiten bei der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 1, 83324 Ruhpolding, Bauamt EG eingesehen werden.


 

13.12.2024

5. Änderung des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“; Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.07.2024 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ zu ändern. 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gegeben. 

Der Bauausschuss hat nun in seiner Sitzung am 03.12.2024 den Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nordöstliche Ortskernumfahrung in der Fassung vom 15.11.2024 gebilligt.

Durch die Bebauungsplanänderung soll eine Erweiterung des örtlichen Verbrauchermarktes (insbesondere für Drogerieartikel) ermöglicht werden. 

Auch einer Anpassung des Geltungsbereiches (Beschränkung auf Grundstück Fl.-Nr. 215/10) wurde zugestimmt. Insofern erfolgte auch eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.07.2024.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom

16.12.2024 bis 16.01.2025

wie folgt durchgeführt:

1. Der Entwurf vom 15.11.2024 mit der Begründung werden für diesen Zeitraum im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de/aktuelle-bauleitplanverfahren veröffentlicht. Die Unterlagen können auch über das Landesportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen werden.

2. Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermann Einsicht aus.

 

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich abgegeben werden können,

  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können

 

Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. 

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Ruhpolding, den 09.12.2024
Gemeinde Ruhpolding

Gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

05.12.2024

2. Änderung des Bebauungsplans Siedlung Schwaig Süd, Fl.Nr. 618/1 Gem. Vachenau; Beteiligung der Öffentlichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung am 22.10.2024 den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Siedlung Schwaig Süd“ in der Fassung vom 14.10.2024 mit Anpassungen gebilligt.
Durch die Bebauungsplanänderung soll eine Nachverdichtung der Flurstücke Fl.Nr. 618/1 Vachenau und Fl.Nr. 618 Gemarkung Vachenau ermöglicht werden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom

09.12.2024 bis 10.01.2025

wie folgt durchgeführt:

1          Der Entwurf vom 22.10.2024 mit der Begründung werden für diesen Zeitraum im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de/bebauungsplaene veröffentlicht.

2.         Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermann Einsicht aus.

 

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bzw. Auslegungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Ruhpolding, den 03.12.2024
Gemeinde Ruhpolding

Gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

27.11.2024

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 

Der Fußweg von der Schloßkapelle zum Schwabenbauernhof ist auf einer Länge von 44 m entsprechend verlegt worden. Die einzuziehende Fläche ist aus beigefügtem Plan zu entnehmen. Aufgrund des Verlustes jeglicher Verkehrsbedeutung beabsichtigt die Gemeinde Ruhpolding, diese Teilstrecke des III/2 Fußweg von der Schloßkapelle zum Schwabenbauernhof einzuziehen.

Die Unterlagen zu der beabsichtigten Einziehung können zu den üblichen Dienstzeiten bei der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 1, 83324 Ruhpolding, Bauamt EG eingesehen werden.


 

27.11.2024

BayStrWG

 

Die Gemeinde Ruhpolding als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 6 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet:

Die im Lageplan gekennzeichnete Teilfläche der Ortsstraße "Krumme Gasse", Fl.Nr. 62/43, Gemarkung Ruhpolding, ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion einer Ortsstraße. Die Fläche ist gem. Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortsstraße zu widmen.

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.

Die Widmungsunterlagen können montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung im Bauamt, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, EG eingesehen werden.

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid der Gemeinde Ruhpolding kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Ruhpolding, 25.11.2024

Gez.
Erster Bürgermeister
Justus Pfeifer


 

27.11.2024

BayStrWG

 

Die Gemeinde Ruhpolding als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 6 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet:

Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche des Fuß- und Radweges zwischen Krumme Gasse und Wiesenstraße Fl.Nr. 62/43, Gemarkung Ruhpolding, ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion eines beschränkt öffentlichen Weges. Die Fläche ist gem. Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg zu widmen (III/63 Fuß- und Radweg Verbindung zwischen Krumme Gasse und Wiesenstraße).

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.

Die Widmungsunterlagen können montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung im Bauamt, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, EG eingesehen werden.

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid der Gemeinde Ruhpolding kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Ruhpolding, 25.11.2024

Gez.
Erster Bürgermeister
Justus Pfeifer


 

27.11.2024

Vollzug BayStrWG

 

Die Gemeinde Ruhpolding als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 6 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet:

Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche als Fuß- und Radweg auf den Fl.Nr. 62/32, Gemarkung Ruhpolding, Fl.Nr. 61/33 Gemarkung Ruhpolding und Fl.Nr. 56 Gemarkung Ruhpolding, ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion eines beschränkt öffentlichen Weges. Die Fläche ist gem. Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg zu widmen (III/62 Fuß- und Radweg Einmündung Krumme Gasse 6 zum Schwabenbauernhof).

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.

Die Widmungsunterlagen können montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung im Bauamt, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, EG eingesehen werden.

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid der Gemeinde Ruhpolding kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Ruhpolding, 25.11.2024

Gez.
Erster Bürgermeister
Justus Pfeifer


 

27.11.2024

Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS-WAS)

 

Änderungssatzung BGS-WAS


 

22.10.2024

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
Art. 24 „Ski- und Skibobabfahrten, Rodeln"

 

Anordnung

gemäß Art. 24 Abs. 2 LStVG


1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit wird das Betreten der Skipisten im Bereich des FIS Lifts und Kegellifts am Unternberg in Ruhpolding vom 01.12.2024 bis 15.03.2025 täglich in der Zeit von 16:30 Uhr bis 08:30 Uhr untersagt.
Die Pistenpräparierung wird in dieser Zeit mit mehreren Pistengeräten und einer Seilwinde durchgeführt.
Durch die dabei entstehenden Seilschläge besteht Lebensgefahr.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Anordnung wird angeordnet.

3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Nr. 1 dieser Anordnung können gemäß Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

4. Diese Anordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft und gilt bis zum 15.03.2025.

 

Ruhpolding, den 21.10.2024
Gemeinde Ruhpolding

gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister

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