Baustellen und Sperrungen
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09.01.2025

Ruhpolding Tourismus Kommunalunternehmen AdöR (RTK);
Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023

 

Der Jahresabschluss des RTK zum 31.12.2023 ergab einen Jahresverlust von 457.841,27 €. Nach Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Fendt – Dipl. Kfm. Kluge GmbH wurde folgender Bestätigungsvermerk erteilt:

6. WIEDERGABE DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir dem Jahresabschluss zum

31. Dezember 2023 und dem Lagebericht 2023 des Ruhpolding Tourismus KU AdöR in der diesem Bericht als Anlage 4 beigefügten Fassung folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Ruhpolding Tourismus KU AdöR

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Ruhpolding Tourismus KU AdöR - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Ruhpolding Tourismus KU AdöR für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 III 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit §317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht dienen.

 

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Bad Reichenhall, den 05. Dezember 2024

Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gabriele Wilhelm Wirtschaftsprüferin

 

Der Verwaltungsrat stellte den Jahresabschluss in seiner öffentlichen Sitzung vom 8.11.2023 fest und erteilte die Entlastung der Geschäftsführung.

Der Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 20.1.2025 bis 24.2.2025 im RTK, Bahnhofstr. 8, 1.OG, 83324 Ruhpolding, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Wir ersuchen um Voranmeldung unter 08663 8806 29 oder lara.schaedlich@ruhpolding.de.


 

18.12.2024

Verordnung der Gemeinde Ruhpolding über den Sonntagsverkauf in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten

 

Aufgrund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 2 Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340, BayRS 8050-20-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende

Verordnung

§ 1

  1. In der Gemeinde Ruhpolding dürfen Verkaufsstellen für Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss an denen im einzelnen genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2025 sowie zu den in § 2 angegebenen Zeiten offengehalten werden.
     

  2. Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in der vorstehenden Nummer 1 genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

 

§ 2

Die genehmigten Zeiten sind wie folgt:

Januar: 05.01., 12.01., 19.01.
Februar: 02.02., 09.02., 16.02., 23.02.
März: 02.03., 09.03., 16.03., 23.03., 30.03.
April: 06.04., 27.04.
Mai: 04.05., 11.05., 18.05., 25.05.
Juni: 01.06., 08.06., 15.06., 22.06., 29.06.
Juli: 06.07., 13.07., 20.07., 27.07.
August: 03.08., 10.08., 17.08., 24.08., 31.08.
September: 07.09., 14.09., 21.09., 28.09.
Oktober: 05.10., 12.10.
November: -
Dezember: 21.12., 28.12.

§ 3

Diese Verordnung gilt vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025.

 

Ruhpolding, 11.12.2024
GEMEINDE RUHPOLDING

gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

18.12.2024

Verordnung der Gemeinde Ruhpolding über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen

 

Aufgrund der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 10. November 2004 (AIIMBl. S. 621), erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende 

Verordnung

§ 1

In der Gemeinde Ruhpolding dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG, an den in § 2 dieser Verordnung genannten Zeiten offengehalten werden.

 

§ 2

Die genehmigten Zeiten sind:

September       07.09.2025
Verkaufszeiten:  11.30 Uhr bis 16.30 Uhr

§ 3

Diese Verordnung gilt vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025.

 

Ruhpolding, 11.12.2024
GEMEINDE RUHPOLDING

gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

18.12.2024

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Ruhpolding (Hebesatzsatzung)

 

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) sowie § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende Satzung:
 

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 430 v. H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 430 v. H.
  3. Gewerbesteuer 360 v. H.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Ruhpolding, 11.12.24
Gemeinde Ruhpolding

 

gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

18.12.2024

Aufstellung Ortsabrundungssatzung Bojern Feld;
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 07.04.2023 beschlossen, für die Fläche des Grundstück Fl.Nr. 336/7, Gemarkung Ruhpolding eine Satzung aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung zweier Wohngebäuden zu schaffen.   
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gegeben. 
Der Bauausschuss hat nun in seiner Sitzung am 03.12.2024 den Entwurf in der Fassung vom 03.12.2024 gebilligt. 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom

23.12.2024 bis 24.01.2025

wie folgt durchgeführt:

1. Der Entwurf vom 03.12.2024 mit der Begründung wird für diesen Zeitraum im Internet veröffentlicht. Die Unterlagen können auch über das Landesportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen werden.

2. Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermann Einsicht aus.

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich abgegeben werden können,

  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können

 

Die Satzung wird nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 aufgestellt. Das einfache Verfahren nach § 13 Abs. 2 kommt zur Anwendung ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in der Satzung behandelt. 

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.


 

13.12.2024

5. Änderung des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“; Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.07.2024 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ zu ändern. 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gegeben. 

Der Bauausschuss hat nun in seiner Sitzung am 03.12.2024 den Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nordöstliche Ortskernumfahrung in der Fassung vom 15.11.2024 gebilligt.

Durch die Bebauungsplanänderung soll eine Erweiterung des örtlichen Verbrauchermarktes (insbesondere für Drogerieartikel) ermöglicht werden. 

Auch einer Anpassung des Geltungsbereiches (Beschränkung auf Grundstück Fl.-Nr. 215/10) wurde zugestimmt. Insofern erfolgte auch eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.07.2024.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom

16.12.2024 bis 16.01.2025

wie folgt durchgeführt:

1. Der Entwurf vom 15.11.2024 mit der Begründung werden für diesen Zeitraum im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de/aktuelle-bauleitplanverfahren veröffentlicht. Die Unterlagen können auch über das Landesportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen werden.

2. Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermann Einsicht aus.

 

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich abgegeben werden können,

  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können

 

Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. 

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Ruhpolding, den 09.12.2024
Gemeinde Ruhpolding

Gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

05.12.2024

2. Änderung des Bebauungsplans Siedlung Schwaig Süd, Fl.Nr. 618/1 Gem. Vachenau; Beteiligung der Öffentlichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung am 22.10.2024 den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Siedlung Schwaig Süd“ in der Fassung vom 14.10.2024 mit Anpassungen gebilligt.
Durch die Bebauungsplanänderung soll eine Nachverdichtung der Flurstücke Fl.Nr. 618/1 Vachenau und Fl.Nr. 618 Gemarkung Vachenau ermöglicht werden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom

09.12.2024 bis 10.01.2025

wie folgt durchgeführt:

1          Der Entwurf vom 22.10.2024 mit der Begründung werden für diesen Zeitraum im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de/bebauungsplaene veröffentlicht.

2.         Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermann Einsicht aus.

 

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bzw. Auslegungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Ruhpolding, den 03.12.2024
Gemeinde Ruhpolding

Gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

22.10.2024

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
Art. 24 „Ski- und Skibobabfahrten, Rodeln"

 

Anordnung

gemäß Art. 24 Abs. 2 LStVG


1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit wird das Betreten der Skipisten im Bereich des FIS Lifts und Kegellifts am Unternberg in Ruhpolding vom 01.12.2024 bis 15.03.2025 täglich in der Zeit von 16:30 Uhr bis 08:30 Uhr untersagt.
Die Pistenpräparierung wird in dieser Zeit mit mehreren Pistengeräten und einer Seilwinde durchgeführt.
Durch die dabei entstehenden Seilschläge besteht Lebensgefahr.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Anordnung wird angeordnet.

3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Nr. 1 dieser Anordnung können gemäß Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

4. Diese Anordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft und gilt bis zum 15.03.2025.

 

Ruhpolding, den 21.10.2024
Gemeinde Ruhpolding

gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister

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