Baustellen und Sperrungen
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11.02.2025

Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl

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11.02.2025

2. Änderung des Bebauungsplanes "Siedlung Schwaig-Süd" im Verfahren nach § 13 a BauGB; Satzungsbeschluss

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung vom 28.01.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Siedlung Schwaig-Süd" in der Fassung vom 28.01.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Gemeinde Ruhpolding während der allgemeinen Dienststunden des Bauamtes, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de/aktuelle-bauleitplanverfahren und auch im Landesportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal  eingesehen oder bei Bedarf zugesandt werden


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Ruhpolding, 11.02.2025
Gemeinde Ruhpolding

gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

07.02.2025

Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS – WAS) 

 

Auf Grund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1 Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS – WAS) vom 16.03.2004, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Ruhpolding (Ruhpoldinger Gemeindeanzeiger) Nr. 12/04 vom 19.03.2004 wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr pro m3 entnommenen Wassers 3,65 €.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 15.02.2025 in Kraft.

 

Ruhpolding, 29.01.2025
Gemeinde Ruhpolding

gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister


 

03.02.2025

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025

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22.10.2024

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
Art. 24 „Ski- und Skibobabfahrten, Rodeln"

 

Anordnung

gemäß Art. 24 Abs. 2 LStVG


1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit wird das Betreten der Skipisten im Bereich des FIS Lifts und Kegellifts am Unternberg in Ruhpolding vom 01.12.2024 bis 15.03.2025 täglich in der Zeit von 16:30 Uhr bis 08:30 Uhr untersagt.
Die Pistenpräparierung wird in dieser Zeit mit mehreren Pistengeräten und einer Seilwinde durchgeführt.
Durch die dabei entstehenden Seilschläge besteht Lebensgefahr.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Anordnung wird angeordnet.

3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Nr. 1 dieser Anordnung können gemäß Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

4. Diese Anordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft und gilt bis zum 15.03.2025.

 

Ruhpolding, den 21.10.2024
Gemeinde Ruhpolding

gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister

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