12.03.2025
Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung am 20.02.2025 die „5. Änderung Bebauungsplan Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in der Fassung vom 20.02.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Durch die Bebauungsplanänderung wurden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass der bestehende Einzelhandelsmarkt an der Zinnkopfstraße erweitert werden kann.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Gemeinde Ruhpolding während der allgemeinen Dienststunden des Bauamtes, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auch im Landesportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen oder bei Bedarf zugesandt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ruhpolding, den 11.03.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
11.03.2025
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Traunstein führt Instandhaltungsarbeiten an der deutsch-österreichischen Staatsgrenze durch. Zweck der Arbeiten ist es, den Verlauf der Staatsgrenze erkennbar zu erhalten sowie dafür zu sorgen, dass die Grenzzeichen instand gehalten und gegebenenfalls erneuert werden.
Die Instandhaltungsarbeiten werden aufgrund des Artikels 10 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (BGBL 1975, Teil II, S. 766) durchgeführt, demzufolge beide Staaten alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen an der Staatsgrenze zu überprüfen und die dabei festgestellten Mängel zu beheben haben.
Die diesjährigen Geländearbeiten im Grenzabschnitt G "Saalach – Scheibelberg" (Teil Hoher Göll – Scheibelberg) werden im Zeitraum von ca. Mitte April bis Oktober 2025 von einer Vermessungsgruppe des ADBV Traunstein durchgeführt.
Das Arbeitsgebiet ist in dem beiliegenden Kartenausschnitt mit einem roten Farbband markiert.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie ober - oder unterirdischer Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, nach Artikel 12 des Vertrags vom 29. Februar 1972 verpflichtet sind, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Vermessungszeichen zu dulden.
In Verbindung mit der Überprüfung der Grenzzeichen wird gemäß Artikel 16 des o.a. Vertrages beiderseits der Staatsgrenze ein 1 Meter breiter Geländestreifen von Bewuchs freigehalten.
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, München
05.03.2025
05.03.2025
In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ruhpolding vom 12.12.2023 wurde ein geänderter Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Wohnbaulandausweisung gefasst. Der Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die Gemeinde Ruhpolding beabsichtigt damit, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, um die bislang unbebaute Fläche an der Seehauser Straße (Grundstück Fl.Nr. 109, Teilfläche), sowie das bereits bebaute Grundstück Fl.Nr. 109/2, Gemarkung Vachenau, als Wohnbauland zu entwickeln.
Das im Norden bestehende Gebäude soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Südlich davon sind neue Gebäude geplant.
Ziel der Gemeinde ist eine stärker verdichtete Bebauung. Diese soll aber nicht in Form von Mehrfamilienhäusern entstehen, sondern trotz der Verdichtung immer einen eigenen privaten Gartenbereich ermöglichen. Die Gebäude sind daher überwiegend als Hausgruppen geplant, der Übergang nach Süden wird durch ein Doppelhaus und Einzelhäuser gebildet. Insgesamt entsteht dadurch eine stärker verdichtete Bebauung.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Beide Bauleitpläne werden im Parallelverfahren aufgestellt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom
10.03.2025 bis 11.04.2025
wie folgt durchgeführt:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Ruhpolding, 03.03.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
05.03.2025
In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ruhpolding vom 12.12.2023 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Wohnbaulandausweisung gefasst. Der Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat hat nun in seiner Sitzung am 25.02.2025 den Vorentwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt.
Die Gemeinde Ruhpolding beabsichtigt damit, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, um die bislang unbebaute Fläche an der Seehauser Straße (Grundstück Fl.Nr. 109, Teilfläche, Gemarkung Vachenau), als Wohnbauland zu entwickeln.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Beide Bauleitpläne werden im Parallelverfahren aufgestellt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom
10.03.2025 bis 11.04.2025
wie folgt durchgeführt:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Ruhpolding, 03.03.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
05.03.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung am 25.02.2025 die Entwürfe zur Aufstellung des Bebauungsplans „Mischgebiet BRK Rettungswache“ gebilligt.
Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die bislang unbebaute Fläche an der Seehauser Straße als Fläche für die BRK Rettungswache zu entwickeln. Diese Nutzung soll durch Wohnnutzung ergänzt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit vom
10.03.2025 bis 11.04.2025
wie folgt durchgeführt:
Der Entwurf des Bebauungsplans mit integrierter Grünordnungsplanung
vom 25.02.2025 mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (s.u.) werden für diesen Zeitraum im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de unter der Rubrik „Bauen/Bebauungspläne/Aktuelle Bauleitplanverfahren“ veröffentlicht und im zentralen Internetportal des Landes Bayern eingestellt.
Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2 (Zi.Nr. 02, Erdgeschoß), während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht aus.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Bevölkerung und menschliche Gesundheit
Schalltechnische Untersuchung Hentschel Consult GmbH vom 14.02.2025
zu Lärm, Licht, Erholung: Umweltbericht Begründung vom 25.02.2025 ab S.18
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, insbesondere:
Spezielle artenschutzrechtrechtliche Prüfung (SaP) zum geplanten B-Plan BRK Rettungswache, Dr. Christof Manhart, Laufen, 11.07.2022
Vegetationserfassung B-Plan BRK Rettungswache, Büro für Landschaftsökologie, Markus Sichler, Übersee, Stand der Bearbeitung 10.07.2022
Begründung mit Umweltbericht vom 25.02.2025, S. 21 bis 29 (incl. geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich S. 41)
Stellungnahme Landratsamt Traunstein, UNB, E-Mail vom 05.04.2022 und 07.12.2023
Schutzgut Boden, insbesondere:
Begründung mit Umweltbericht vom 25.02.2025, S. 30 bis 31
Geotechnischer Bericht, Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH, Traunstein vom 14.06.2022
Schutzgut Wasser, insbesondere:
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 19.04.2022
Begründung mit Umweltbericht vom 17.09.2024, S. 32 bis 35
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild, insbesondere:
Untere Naturschutzbehörde, E-Mail vom 05.04.2022
Untere Bauaufsichtsbehörde, Stellungnahme vom 28.04.2022
Begründung vom 25.02.2025, S. 36 bis 37
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Denkmalschutz vorhandener Gebäude: Begründung S. 38 - 39
Es wird darauf hingewiesen,
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bzw. Auslegungsfrist abgegeben werden können,
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich bei der Gemeinde abgegeben werden können oder zur Niederschrift im Bauamt der Gemeinde vorgebracht werden können.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Ruhpolding, den 03.03.2025
Gemeinde Ruhpolding
Gez.
Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
26.02.2025
Wasserrecht;
Abschluss des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach Art. 35 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) für die Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlage in der Chiemgau Arena in der Gemeinde Ruhpolding
11.02.2025
Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung vom 28.01.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Siedlung Schwaig-Süd" in der Fassung vom 28.01.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Gemeinde Ruhpolding während der allgemeinen Dienststunden des Bauamtes, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de/aktuelle-bauleitplanverfahren und auch im Landesportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen oder bei Bedarf zugesandt werden
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ruhpolding, 11.02.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
07.02.2025
Auf Grund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Ruhpolding folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS – WAS) vom 16.03.2004, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Ruhpolding (Ruhpoldinger Gemeindeanzeiger) Nr. 12/04 vom 19.03.2004 wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr pro m3 entnommenen Wassers 3,65 €.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 15.02.2025 in Kraft.
Ruhpolding, 29.01.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister